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   VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17 SN   

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VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17 SN (https://dejure.org/2019,17399)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21.03.2019 - 2 A 402/17 SN (https://dejure.org/2019,17399)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21. März 2019 - 2 A 402/17 SN (https://dejure.org/2019,17399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 154 BauGB, § 192 BauGB, § 193 BauGB, § 197 BauGB
    Sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge: Hagedorn-Verfahren im Rostocker Modell; Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten eines Bekanntmachungsblattes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Schwerin, 17.01.2019 - 2 A 341/16

    Die Bekanntmachung einer Satzung in einem Städtischen Anzeiger ist zulässig; zur

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Da es sich hierbei um eine mit besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung begründete Stellungnahme eines gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. § 192 BauGB) selbstständigen und unabhängigen Gremiums, bestehend aus den Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern (vgl. § 192 Abs. 2 BauGB), handelt, bestehen verfahrensmäßig keine Bedenken, wenn der Beklagte die - jedenfalls nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019 - nachvollziehbaren und an gesetzlichen Bestimmungen orientierten Berechnungen des Anfangs- und Endwertes durch den Gutachterausschuss als eigene Beurteilung übernimmt und zur Grundlage seines Heranziehungsbescheides macht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 30; Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 3231/15 SN - amtl. Umdruck S. 9; Urteil vom 11. Februar 2015 - 2 A 119/14 - amtl. Umdruck S. 6; Urteil vom 29. Januar 2009 - 2 A 1695/06 - amtl. Umdruck S. 7; OVG Münster, Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 1185/89 - zitiert nach juris).

    Insbesondere ist - wie auch sonst im Abgabenrecht - nicht erforderlich, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder rechtlichen und tatsächlichen Hinsicht nötig wären (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 32; Urteil vom 20. September 2018, a.a.O., amtl. Umdruck S. 9; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2017 - 3 Bf 52/15 - NordÖR 2017, 237).

    An dieser bereits im Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 44 ff. ausführlich begründeten Auffassung hält das hier erkennende Gericht auch in Ansehung des (nunmehrigen) Urteils der 4. Kammer vom 6. März 2019 - 2 A 1828/16 SN - juris fest.

    Da es sich bei dem Gutachten des Gutachterausschusses um eine aufgrund besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung gegründete Stellungnahme handelt, bestehen grundsätzlich an einer solchen Verfahrensweise keine Bedenken (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 7/14 -, zitiert nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 57 ff.; Urteil vom 29. Januar 2009 - 2 A 1695/06 - amtl.

    In dem Urteil vom 17. Januar 2019 (2 A 341/16 SN - juris Rn. 60) hat das erkennende Gericht auf die weitere Angabe des Gutachterausschussvorsitzenden in der dortigen mündlichen Verhandlung abgestellt, wonach drei der aufgeführten Kauffälle in der örtlichen Nähe zur Ia-Lage im Stadtzentrum für die (im Rostocker Modell stattfindende) Bodeneckwertbildung herangezogenen Kauffälle unbebaute Grundstücke betrafen, sowie, dass jenseits des Innenstadtzentrums diesem vergleichbare Strukturen nicht vorhanden seien.

    Gerade dieser Interpolationsansatz wird bei ungenauer Ermittlung des minimalen und des maximalen Bodenwertes als fehleranfällig beschrieben (vgl. Kleiber, a. a. O., Rn. 678) und kann zu einer Situation führen, bei der sich systematisch zu hohe Bodenwertdifferenzen ergeben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 63).

    Vor allem stellt es kein (als fehleranfällig kritisiertes) Interpolationsverfahren dar, weil es gerade keinen minimalen und maximalen Bodenwert für das Eckwertgrundstück verwendet (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 64).

    Die Koeffizienten wurden in dabei zum Teil aus Kauffällen abgeleitet, wobei es Koeffizienten gibt, die den Unterschied im Maß der baulichen Nutzung beschreiben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 65).

    Allerdings geht es dabei um die Vergleichbarkeit auf einer Vorstufe der Bewertungsmatrix (Ziffer 3.5. des Gutachtens, Bl. 14), so dass diese Vergleichbarkeitsherstellung aus dem Gutachten selbst nicht entnommen werden kann (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 65).

    Das Gericht hat weder Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung noch daran, dass zu einer notwendig gewordenen Vergleichbarkeitsherstellung zutreffende oder jedenfalls nach fachlicher Einschätzung vertretbare Umrechnungskoeffizienten herangezogen und diese richtig oder jedenfalls fachlich vertretbar angewendet worden sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 66).

    Allerdings erachtet das Gericht für zukünftige Fälle ein Überdenken der diesbezüglich bisherigen Praxis in Richtung von mehr (dokumentierter) Transparenz für wünschenswert (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 67).

    Bei dem Mietsäulenverfahren handelt es sich um ein anerkanntes Verfahren, das Erwähnung in der Bodenrichtwertrichtlinie findet (dort etwa unter Ziffer 7 Abs. 2 Satz 2; zum Mietsäulenverfahren vgl. näher VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 68 ff.).

    Die gemachten Angaben werden üblicherweise verifiziert, über das Ziehen von Vergleichen werden unplausible Angaben ausgeschlossen; ein Grundstück, für das Miethöhenangaben gemacht werden, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs liegen, wird nicht in die Tabelle der (für die Bodeneckwertbildung) herangezogenen Grundstücke aufgenommen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 69).

    Das entspricht den Angaben des Gutachterausschussvorsitzenden in der der dem Urteil vom 17. Januar 2019 (2 A 341/16 SN) zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung, wonach die Ladenmieten einen hohen Einfluss auf den Bodenwert hätten, wobei es in den Ia-Lagen (wie hier) definitiv so sei, dass die Ladenmieten höher als Büro- und Wohnungsmieten in den Obergeschossen seien.

    Gerade wegen dieser Besonderheiten sind Vergleichsfälle aus der örtlichen Nähe herangezogen worden (.vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 75).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2017 - 1 L 206/14

    Anwendung des Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Für die Wertermittlung gilt auf Grund der Ermächtigung in § 199 Abs. 1 BauGB die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die sich an die Gutachterausschüsse (vgl. § 192 BauGB) richtet und der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher zwar keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, die jedoch allgemein anerkannte Grundsätze der Wertermittlung aufstellt, die bei jeder Wertermittlung zu beachten sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18.Juli 2017 - 1 L 206/14 - NordÖR 2017, 434 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 - juris).

    Geeignet ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag der Wertermittlung, nämlich die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2017 - 1 L 206/14 - NordÖR 2017, 434).

    Das danach angewendete Hagedorn-Verfahren im Rostocker Modell ist eine nach der Rechtsprechung der Kammer wie auch des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung geeignete Methode (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2017 - 1 L 206/14 - NordÖR 2017, 434; VG Schwerin, Urteil vom 24. Februar 2015 - 2 A 809/12 - amtl. Umdruck S. 9 ff. m. w. N. zur bisherigen Rechtsprechung der Kammer).

    So ist in der Rechtsprechung der Kammer und auch des Oberverwaltungsgerichts Greifswald bereits akzeptiert worden, dass einer Bewertung im Rostocker Modell weniger als 25, nämlich 14 Vergleichsgrundstücke zugrunde gelegt wurden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 24. Februar 2015 - 2 A 809/12; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 L 105/15; Urteil vom 18. Juli 2017 - 1 L 206/14 - amtl. Umdruck S. 7 ff.).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Das Begründungserfordernis zwingt nicht dazu, die einzelnen Schritte der Ermittlung und Bewertung von sanierungsrechtlichen Abgaben in einem detaillierten Abschlussbericht zusammenzufassen und zu erläutern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 L 105/15 - amtl. Umdruck S. 4).

    Nach allgemeiner Auffassung ist der Gemeinde bei der Bewertung von Grundstücken ein Wertermittlungsspielraum zuzuerkennen, da die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann sowie Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als etwa die Mitglieder der Gutachterausschüsse oder sonstige Sachverständige (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531; OVG Greifswald, a.a.O.).

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet jedoch nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 Bf 52/15 - NordÖR 2017, 237).

    Geeignet ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag der Wertermittlung, nämlich die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2017 - 1 L 206/14 - NordÖR 2017, 434).

  • VG Schwerin, 06.03.2019 - 4 A 1828/16

    Bekanntmachung einer Straßenbaubeitragssatzung; städtisches Bekanntmachungsblatt

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    a) Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO 2012 macht bereits keine Vorgabe für den Inhalt oder die Form des amtlichen Bekanntmachungsblatts (so nunmehr auch die 4. Kammer des VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 1828/16 SN - juris Rn. 37 für § 6 Abs. 1 Nr. 5 KV DVO 1999).

    Das setzt im Hinblick auf das Erfordernis der Angabe der Bezugsmöglichkeiten notwendig voraus, dass (wenigstens) eine Adresse angegeben wird, unter der die Einzelanforderung oder die Abonnementbestellung angebracht werden kann (so auch VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019 - 4 A 1827/16 SN - amtl. Umdruck S. 6; diese Anforderungen offenbar nunmehr erweiternd, nämlich um das Erfordernis einer Art Überschrift "Bezug" oder "Bezugsmöglichkeiten", VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 1828/16 SN - juris Rn. 23).

    Das neuerliche Urteil der 4. Kammer (vom 6. März 2019 - 4 A 1828/16 SN - juris Rn. 26) bringt für das hier erkennende Gericht hierzu keine neue Erkenntnis, weil es aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald allein das Urteil vom 8. Oktober 2014 (1 L 168/11) auswertet, nicht aber dessen weitere (früheren) o. g. Entscheidungen.

  • OVG Hamburg, 26.01.2017 - 3 Bf 52/15

    Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Insbesondere ist - wie auch sonst im Abgabenrecht - nicht erforderlich, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder rechtlichen und tatsächlichen Hinsicht nötig wären (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 32; Urteil vom 20. September 2018, a.a.O., amtl. Umdruck S. 9; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2017 - 3 Bf 52/15 - NordÖR 2017, 237).

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet jedoch nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 Bf 52/15 - NordÖR 2017, 237).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1990 - 22 A 1185/89

    Festsetzung eines Ausgleichsbetrages

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Da es sich hierbei um eine mit besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung begründete Stellungnahme eines gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. § 192 BauGB) selbstständigen und unabhängigen Gremiums, bestehend aus den Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern (vgl. § 192 Abs. 2 BauGB), handelt, bestehen verfahrensmäßig keine Bedenken, wenn der Beklagte die - jedenfalls nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019 - nachvollziehbaren und an gesetzlichen Bestimmungen orientierten Berechnungen des Anfangs- und Endwertes durch den Gutachterausschuss als eigene Beurteilung übernimmt und zur Grundlage seines Heranziehungsbescheides macht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN - juris Rn. 30; Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 3231/15 SN - amtl. Umdruck S. 9; Urteil vom 11. Februar 2015 - 2 A 119/14 - amtl. Umdruck S. 6; Urteil vom 29. Januar 2009 - 2 A 1695/06 - amtl. Umdruck S. 7; OVG Münster, Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 1185/89 - zitiert nach juris).

    Umdruck S. 4; OVG Münster, Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 1185/89 -, zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 1 L 105/15

    Auslegung eines Berufungszulassungsantrages; Erfordernis der Begründung eines

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Das Begründungserfordernis zwingt nicht dazu, die einzelnen Schritte der Ermittlung und Bewertung von sanierungsrechtlichen Abgaben in einem detaillierten Abschlussbericht zusammenzufassen und zu erläutern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 L 105/15 - amtl. Umdruck S. 4).

    So ist in der Rechtsprechung der Kammer und auch des Oberverwaltungsgerichts Greifswald bereits akzeptiert worden, dass einer Bewertung im Rostocker Modell weniger als 25, nämlich 14 Vergleichsgrundstücke zugrunde gelegt wurden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 24. Februar 2015 - 2 A 809/12; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 L 105/15; Urteil vom 18. Juli 2017 - 1 L 206/14 - amtl. Umdruck S. 7 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 B 10.07
    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Umdruck S. 6; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - OVG 10 B 10.07 - juris Rn. 28).

    Die Angabe der Bezugsmöglichkeit ist daher in der Rechtsprechung auch dann als hinreichend bestimmt angesehen worden, wenn der Bezugsinteressent etwa fehlende ergänzende Angaben in zumutbarer Weise, etwa durch Rückfrage unter der angegebenen Anschrift oder Telefonnummer, ermitteln kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - OVG 10 B 10.07 - juris Rn. 28).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2014 - 1 L 168/11

    Rechtzeitige Bestimmung des Hebesatzes für Grundsteuern; Wirksamkeit einer

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Vorschriften über die Verkündung von Rechtsnormen besteht bezogen auf diesen Personenkreis kein plausibler Grund, die kostenlose Verteilung nicht als eine Form des Bezugs anzusehen (vgl. dementsprechend explizit die kostenlose Verteilung als Bezugsmöglichkeit anerkennend OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 M 84/01 - NordÖR 2002, 268 juris Rn. 11; vgl. ferner die kostenlose Verteilung als Bezugsmöglichkeit voraussetzend OVG Greifswald, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 3 K 6/01 - juris; ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 27. Mai 2009 - 3 K 24/08 - juris Rn. 67; unentschieden OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 L 168/11 - juris Rn. 34 und VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019 - 4 A 1827/16 SN - amtl.

    Das neuerliche Urteil der 4. Kammer (vom 6. März 2019 - 4 A 1828/16 SN - juris Rn. 26) bringt für das hier erkennende Gericht hierzu keine neue Erkenntnis, weil es aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald allein das Urteil vom 8. Oktober 2014 (1 L 168/11) auswertet, nicht aber dessen weitere (früheren) o. g. Entscheidungen.

  • OVG Thüringen, 14.10.2002 - 4 N 340/95

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Zweckverband;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17
    Mit dem Begriff "Bezugsmöglichkeiten" in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO 2012 sind vor diesem Hintergrund die Optionen des Betroffenen zum Erhalt des Bekanntmachungsblatts gemeint, um so die regelmäßige Kenntnisnahme von den ihn betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen sicherzustellen (vgl. z. B. OVG Weimar, Urteil vom 14. Oktober 2002 - 4 N 340/95 - LKV 2003, 432 juris Rn. 44), um auf diese Weise Kenntnis darüber zu erlangen, ob und mit welchem Inhalt städtische Rechtsnormen erlassen und veröffentlicht worden sind.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen des in der vorgenannten Entscheidung des OVG Weimar in Bezug genommenen Thüringer Falles (Urteil vom 14. Oktober 2002 - 4 N 340/95 - LKV 2003, 432 juris Rn. 44), wo (lediglich) im Kopf des Amtsblattes der (schlichte) Hinweis "Kostenfrei in jeden erreichbaren Haushalt" enthalten war (a.a.O. Rn. 6).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 20/12

    Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

  • VGH Hessen, 20.06.2013 - 3 A 1832/11

    Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 2 B 7.07

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 7/14

    Berechnung des Sanierungsausgleichsbetrages

  • BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes als

  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 N 70/03

    Unwirksamkeit einer Fernwärmeversorgungssatzung, die keine Ausnahmen vom

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2003 - 3 K 6/01

    Gewerbegebiet: Ausschluss der Branche "Einzelhandel"?

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 3 K 24/08

    Präklusion im Normenkontrollverfahren; Verfahren nach BauGB § 4a Abs 3 ist bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2001 - 1 M 84/01
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2022 - 3 K 232/15

    Baurechtliche Normenkontrolle-erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und Verkürzung

    Im Städtischen Anzeiger vom 28. September 2016 ist kein Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten vorhanden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019 - 3 K 13/14 -, juris Rn. 49 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 1828/16 SN -, juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Urteil vom 14. Januar 2019 - 4 A 1827/16 SN -, n. v.; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 402/17 SN -, juris Rn. 35 ff., und Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN -, juris Rn. 42 ff.).

    Etwas anders folgt auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht Schwerin - 2. Kammer - (Urteil vom 21. März 2019, a. a. O., Rn. 47) genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2019 - 3 K 13/14

    Normenkontrolle - Gliederung eines Gewerbegebiets durch Festsetzung von

    Etwas anders folgt auch nicht aus den vom VG Schwerin - 1 Kammer - (U. v. 21.03.2019 - 2 A 402/17 SN, juris Rn. 47) genannten Entscheidungen des OVG Greifswald.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2021 - 3 K 193/17

    Wirksamkeit der Bekanntmachung eines Bebauungsplans im amtlichen

    Im Städtischen Anzeiger vom 28. September 2016 ist kein Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten vorhanden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2019 - 3 K 13/14 -, juris Rn. 49 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 1828/16 SN -, juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Urteil vom 14. Januar 2019 - 4 A 1827/16 SN -, n. v.; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 402/17 SN -, juris Rn. 35 ff., und Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 A 341/16 SN -, juris Rn. 42 ff.).

    Etwas anders folgt auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht Schwerin - 2. Kammer - (Urteil vom 21. März 2019, a. a. O., Rn. 47) genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald.

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